Während Ihrer Erwerbstätigkeit werden Ihnen vom Lohn automatisch die obligatorischen AHV-, IV- und EO-Beiträge abgezogen. Wenn Sie bereits vor dem AHV-Referenzalter (Frauen: 64 Jahre [Jahrgang 1960]; Männer: 65 Jahre) den dritten Lebensabschnitt geniessen, geht oft vergessen, dass Sie auch als nicht erwerbstätige Person ohne Erwerbseinkommen weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstehen.
Die zu entrichtenden jährlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge von Frühpensionierten variieren je nach finanzieller Situation zwischen CHF 530 und maximal CHF 26'500 pro Person. Bei Verheirateten betragen die jährlichen Beiträge maximal CHF 53'000 (Stand 2025).
Die teils kostenintensiven AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge rühren daher, dass bei Frühpensionierten nicht nur das 20-fache jährliche Renteneinkommen (z. B. Altersrente der Pensionskasse) zur Beitragsberechnung herangezogen wird, sondern auch die Höhe des Vermögens. Bei Verheirateten basieren die Nichterwerbstätigenbeiträge pro Person auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.