Um die Leistungen bei Pensionierung zu erhöhen, besteht die Möglichkeit, freiwillige Einkäufe zu tätigen. Leistungen im Falle von Invalidität und Tod sind abhängig von Ihrem Gehalt. Ein Einkauf ist zu empfehlen, wenn Ihr Versicherungsausweis noch eine Einkaufsmöglichkeit ausweist, und Sie deshalb noch nicht die maximalen Leistungen erzielen. Durch zusätzliche Einkäufe in den Renten- oder Kapitalplan erhöhen Sie die Altersleistungen. Ein Einkauf in das Zusatzkonto ist zu empfehlen, wenn Sie die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung ganz oder teilweise auskaufen möchten.
Es dürfen keine Einkäufe entgegengenommen werden, solange bei einer anderen Einrichtung der 2. Säule noch Guthaben vorhanden sind, welche noch nicht in die Pensionskasse eingebracht worden sind oder noch ein Vorbezug im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung (WEF) ausstehend ist. Damit Sie den Einkauf vornehmen können, muss eine entsprechende Einkaufsmöglichkeit auf dem Versicherungsausweis vorhanden sein.
Falls Sie einen Einkauf in die Pensionskasse vornehmen möchten, muss ein externer Link öffnet neue Seite Einkaufsformular (9,2 MB) ausgefüllt und der Pensionskasse zugestellt werden. Ohne unseren Gegenbericht können Sie die Zahlung veranlassen. Die Einzahlung kann via Ihr Bank- oder Postkonto auf nachfolgendes Konto einbezahlt werden:
Zürcher Kantonalbank
Postfach
8010 Zürich
IBAN (Konto-Nr.) CH24 0070 0110 0046 9400 9
Kontoinhaber:
Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank
Postfach
8010 Zürich
Ihr Einkauf wird nach folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Einzahlungen in die Pensionskasse können in der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden; massgebend ist jedoch immer der Entscheid der Steuerbehörde. Weitere Einschränkungen der Einkaufsmöglichkeiten durch das BVG und durch steuerrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Steuerrechtliche Vorschriften sind, insbesondere in diesem Zusammenhang durch die versicherte Person in Eigenverantwortung abzuklären
Nach einem Einkauf unterliegt Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung einer Dreijahresfrist für Kapitalbezüge. Bei einem Kapitalbezug innerhalb der Dreijahresfrist spricht Ihnen die Steuerbehörde die steuerliche Abzugsfähigkeit des einbezahlten Betrags nachträglich ab. Die dreijährige Sperrfrist ist insbesondere relevant, wenn Sie kurz vor der Pensionierung stehen und einen Kapitalbezug planen oder innerhalb der nächsten drei Jahre ein Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erwerben möchten.
Pro Jahr sind maximal zwei Einkäufe möglich.