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Einkauf

Ein Einkauf in die Zusatzvorsorge ist zu empfehlen, wenn

  • Ihr Versicherungsausweis noch eine Einkaufsmöglichkeit ausweist, und Sie deshalb noch nicht die maximalen Leistungen erzielen. Durch zusätzliche Einkäufe erhöhen Sie die Altersleistungen.
  • Sie eine Steueroptimierung anstreben. Ihren persönlichen Einkauf können Sie vom steuerbaren Einkommen absetzen.

Generelle Bestimmungen betreffend Einkäufe in die berufliche Vorsorge
Für sämtliche freiwilligen Einkäufe gelten folgende Beschränkungen:

Es dürfen keine Einlagen entgegengenommen werden, solange

  • bei einer anderen Einrichtung der 2. Säule noch Guthaben vorhanden sind. Solche Freizügigkeitsleistungen sind vorgängig in die Zusatzvorsorge einzubringen.
  • noch ein Vorbezug im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung (WEF) ausstehend ist. Zuerst muss der WEF-Vorbezug zurückbezahlt werden.

Freiwillige Einlagen dürfen während einer Frist von drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden (auch nicht für WEF- Zwecke).

Weitere Einschränkungen der Einkaufsmöglichkeiten durch das BVG und durch steuerrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Steuerrechtliche Vorschriften sind, insbesondere in diesem Zusammenhang durch die versicherte Person in Eigenverantwortung abzuklären.

Falls Sie einen Einkauf in die Zusatzvorsorge vornehmen möchten, muss zwingend ein externer Link öffnet neue Seite Einkaufsformular (215,4 KB) ausgefüllt und der Zusatzvorsorge zugestellt werden. Ohne unseren Gegenbericht können Sie die Zahlung veranlassen.

Die Einzahlungen können auf nachfolgendes Konto einbezahlt werden:
IBAN: CH03 0070 0110 0039 7794 5
z.G. Marienburg-Stiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich

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